Rechtsprechung
BVerfG, 26.09.2019 - 2 BvR 517/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Aussetzung der Auslieferung eines Russen zur Strafverfolgung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 2 Abs 1 IRG, § 32 IRG, § 33 IRG
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der Auslieferung eines Russen an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung
- rewis.io
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der Auslieferung eines Russen an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2
Einstweilige Aussetzung der Auslieferung eines Russen an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung - datenbank.nwb.de
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der Auslieferung eines Russen an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96
Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen …
Auszug aus BVerfG, 26.09.2019 - 2 BvR 517/19
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ). - BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92
Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung …
Auszug aus BVerfG, 26.09.2019 - 2 BvR 517/19
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ). - BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62
Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage